Recht & Psychiatrie 2/2007

Schwerpunkt dieser Ausgabe ist das Thema nachträgliche Sicherungsverwahrung mit Beiträgen von Norbert Schalast, Eberhard Heering und Norbert Konrad. Der grundlegende Beitrag "Erledigung der Unterbringung und nachträgliche Sicherungsverwahrung" von Matthias Koller kann als PDF-datei heruntergeladen werden.

Originalbeiträge

  • Volker Hofstetter und Anne Rohner: »Wenn der Zustand nicht (mehr) vorliegt ...« Die Praxis der Erledigung der Maßregel in Hessen vor dem Hintergrund der §§ 67d Abs. 6 und 66b Abs. 3 StGB
  • Matthias Koller: Erledigung der Unterbringung und nachträgliche Sicherungsverwahrung
  • Norbert Schalast: Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB: wirkungslose Norm oder Auftakt zum Abschiebespiel?
  • Eberhard Heering und Norbert Konrad: Prognosebegutachtung und nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung bei Erledigung der Maßregel

Rechtsprechung

  • KG/Beschluss v. 31.10.2006 – 1 W 448 und 449/04: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht
  • KG/Beschluss v. 28.11.2006 – 1 W 279/06: Sachverständigengutachten im Unterbringungsverfahren. Anmerkung Wolfgang Lesting
  • BVerfG/Beschluss v. 19.10.2006 – 2 BvR 1486/06: Keine Maßregelerledigung zur Korrektur erstinstanzlicherRechtsfehler
  • BGH/Beschluss v. 11.10.2006 – 5 StR 391/06: Kein Vorwegvollzug der Strafe bei Krankheitseinsichtund Therapiewilligkeit. Anmerkung Helmut Pollähne
  • BGH/Beschluss v. 06.12.2006 – 2 StR 497/06: Freiheitsstrafe zur Therapie statt Geldstrafe?
  • KG/Beschluss v. 02.11.2006 – 5 Ws 557/06: Unzulässigkeit der Weisung zurSchweigepflicht-Entbindung
  • OLG Karlsruhe/Beschluss v. 06.12.2006 – 2 Ws 284/06: Laufzeit der Überprüfungsfristen
  • BGH/Beschluss v. 01.12.2006 – 2 StR 475/06: Keine nachträgliche Unterbringung im psychiatrischenKrankenhaus
  • Rechtsprechung in Leitsätzen

Buchbesprechungen

  • Egg R (Hg.) (2005) »Gefährliche Straftäter«.Eine Problemgruppe der Kriminalpolitik?
    (Norbert Konrad)
  • Davis AY (2004) Eine Gesellschaft ohne Gefängnisse?Der gefängnisindustrielle Komplex der USA. (Herbert Steinböck)
  • Kunkel P-C (Hg.) (2006) Sozialgesetzbuch VIII.Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. (Birgit Hoffmann)
  • Hörnle T (2005) Grob anstößiges Verhalten.Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus. (Kai Bammann)
  • Gaebel W, Möller H-J, Rössler W (Hg.) (2005)Stigma – Diskriminierung – Bewältigung. Der Umgang mit sozialer Ausgrenzung psychisch Kranker. (Kai Bammann)

Volker Hofstetter und Anne Rohner: »Wenn der Zustand nicht (mehr) vorliegt ...« Die Praxis der Erledigung der Maßregel in Hessen vor dem Hintergrund der §§ 67d Abs. 6 und 66b Abs. 3 StGB

Neben immer wieder umstrittenen Entscheidungen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der Basis der schweren anderen seelischen Abartigkeit, berechtigen sowohl die kontinuierlich ansteigenden Belegungszahlen als auch die im Vergleich zum Strafvollzug erheblichen Kosten der Maßregelunterbringung zur Hinterfragung der richtigen Platzierung einzelner Straftäter im Maßregelvollzug. Während in Hessen der Weg der Erledigung der Maßregel in den Fällen, in denen sich nach Beginn der Unterbringung herausstellt, dass der Zustand, der zur Anordnung der Unterbringung führte, von Anfang an nicht vorgelegen hatte, schon seit Anfang der 90er-Jahre beschritten wurde, stellte er in anderen Bundesländern eher eine Rarität dar. Allerdings führten zunehmende juristische Diskussionen über Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in den letzten Jahren auch in Hessen zu einer Abnahme solcher Erledigungsverfahren. Durch die Gesetzesänderung vom 29.07.2004 wurde jetzt mit Einführung des § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB eine Rechtsgrundlage für diese Fälle geschaffen. Stellt die Kammer nach Beginn der Vollstreckung des Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht (mehr) vorliegen, kann sie diese erledigen und das jeweilige Tatgericht hat dann gemäß § 66b Abs. 3 StGB die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Ob dies letztlich zu der von den Praktikern des Maßregelvollzuges erhofften Entlastung führen wird, muss abgewartet werden.
Schlüsselwörter: Maßregelvollzug, Fehlplatzierung, Erledigung der Unterbringung, nachträgliche Sicherungsverwahrung
»When the conditions do not exist (any more) ...«The termination procedure of a hospital order in the state of Hesse in conjunction with sections 67d and 66b German Penal Code (StGB)
Aside from the often debated decisions on criminal responsibility of people with personality disorders, it is the continuously increasing number of patients in forensic psychiatric hospitals as well as the enormous costs of hospital care compared to prison that justify looking at the correct placement of individual offenders in forensic psychiatric hospitals. Termination of a hospital order has been practised in the state of Hesse since the nineties in cases where the conditions that led to hospital admission didn‘t exist anymore. However, this procedure is rarely used in other states of Germany. A growing debate about the lawfulness of and the responsibility for the procedure led to fewer terminations of hospital orders in recent years. A change in law and the introduction of section 67d paragraph 6 sentence 1 of the German Penal Code (StGB) established a legal basis for these cases. The hospital order can be terminated after the beginning of detention if the court asserts that the preconditions of the hospital order do not exist (any more); under certain conditions the offender can then be detained in preventive detention (Sicherungsverwahrung). Whether this change in law will reduce the pressure on forensic hospitals, remains to be seen.
Key words: Forensic psychiatry, hospital order, prevention, detention, German penal code

Matthias Koller: Erledigung der Unterbringung und nachträglicheSicherungsverwahrung
Seit dem Juli 2004 enthält das Strafgesetzbuch zwei eng miteinander verknüpfte neue Bestimmungen: § 67d Abs. 6 StGB regelt zum ersten Mal ausdrücklich die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Fehlunterbringung und wegen Unverhältnismäßigkeit und übernimmt damit eine schon seit vielen Jahren bestehende Gerichtspraxis. Gänzlich neu ist die Regelung des § 66b Abs. 3 StGB, die die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen fehlender (diagnostischer) Voraussetzungen für erledigt erklärt worden ist. Beide neuen Regeln sind im Grundsatz zu begrüßen. Allerdings darf insbesondere die gesetzliche Anerkennung der Erledigung wegen Fehlunterbringung nicht dazu verführen, den Behandlungs- und Besserungsauftrag der Psychiatrie-Unterbringung zu unterlaufen und namentlich schwierige Patienten voreilig aus dieser Unterbringung in die nachträgliche Sicherungsverwahrung »abzuschieben«. Der vorliegende Beitrag schlägt deshalb und aus weiteren Gründen eine enge Auslegung des Erledigungstatbestands vor. In einem Ausblick werden außerdem einige wichtige Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung vorgestellt.
Schlüsselwörter: Maßregelvollzug, forensische Psychiatrie, Fehlunterbringung, Verhältnismäßigkeit, Erledigungserklärung, nachträgliche Sicherungsverwahrung
Termination of a Hospital Order and Subsequent Placement in Preventive Detention
Since July 2004 the German penal code provides two closely connected new regulations: section 67d prescribes that detention in a psychiatric hospital has to be terminated if the patient appears wrongly placed in the institution or if further detention would be disproportional. In so far the new regulation follows recent case law. On the other hand, section 66b enables the courts to order subsequent placement in preventive detention if the hospital order had to be terminated due to the diagnostic conditions not being met (anymore). This provision is new. Both regulations appear helpful and necessary. However, the new provision on terminating hospital orders may lead to forensic psychiatric hospitals trying to get rid of difficult patients in contrast to their legal obligation to provide treatment and rehabilitation. The authors recommend a restrictive interpretation of the new regulation. The conditions for subsequent placement in preventive detention are reviewed.
Key words: Forensic psychiatry, hospital order, preventive detention, German penal code

Norbert Schalast: Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB: wirkungslose Norm oder Auftakt zum Abschiebespiel?
Seit der Einführung des Maßregelrechts wurde vonseiten der psychiatrischen Krankenhäuser das Anliegen artikuliert, Patienten unter bestimmten Umständen in Einrichtungen des Justizvollzugs verlegen zu können. Dem hat sich der Gesetzgeber lange verschlossen. Mit dem eilig verabschiedeten Gesetz über die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde im Jahre 2004 eine entsprechende Möglichkeit eingeführt. Im ersten Schritt setzt die »Erledigung« der Unterbringung voraus, dass der Zustand, der die Zubilligung aufgehobener oder verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigte, nicht mehr vorliegt. Im zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob der Betreffende mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Gerade die Voraussetzungen der Erledigung sind kaum objektivierbar und eröffnen einen großen Spielraum für entsprechende Entscheidungen. Es wird erörtert, woran die Umsetzung des zweistufigen Verfahrens in der Praxis bisher gescheitert ist.
Schlüsselwörter: Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, Erledigung, Schuldfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen
Preventive detention after termination of hospital orders in Germany: Ineffective legal measure or overture to a play of transferral?
Since the law providing forensic psychiatric detention was introduced into the German penal code in the 1930ies, forensic mental hospitals asked for an opportunity to transfer patients to prison under certain conditions. Finally in 2004, this opportunity was provided by a law on »subsequent preventive detention«. In a first step, a court has to ascertain that the mental illness or derangement justifying diminished responsibility or exculpation of an offender does not exist any longer. In a second step, another court has to consider the offender as materially dangerous to the public. Especially the assessment required for the first decision appears arbitrary to a high degree. The obstacles to apply the two step procedure in practice are discussed.
Key words: Forensic psychiatry, hospital order, criminal responsibility, personality disorder, German penal code

Eberhard Heering und Norbert Konrad: Prognosebegutachtung und nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung bei Erledigung der Maßregel
Nach dem deutschen Strafrecht müssen Straftäter, die zum Zeitpunkt der Begehung einer Straftat unter einer psychischen Erkrankung litten, aus dem Maßregelvollzug gem. § 63 StGB entlassen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Unterbringungsdiagnose nicht zutraf oder nicht mehr fortbesteht. Seit einer Gesetzesänderung vor zwei Jahren kann dieser Personenkreis im Rahmen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 3 StGB unter bestimmten Voraussetzungen weiter untergebracht werden, wenn die Prognosebegutachtung ergibt, dass von ihnen immer noch die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Diese Änderung der Rechtslage verursacht auf dem Feld der Prognosebegutachtung eine Reihe von Problemen, die anhand von sieben Fallbeispielen dargestellt und diskutiert werden.
Schlüsselwörter: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, Prognosebegutachtung, Erledigung der Unterbringung
Risk assessment and subsequently imposed preventive detention
According to the German penal code, offenders who suffered from a psychiatric disorder while committing a crime have to be released from detention in hospital, if they were misdiagnosed or if their psychiatric disorder does not persist. Since a legal change two years ago, these individuals can be sent to prison for preventive detention, if a prognostic assessment indicates a risk of further considerable offences. Consequently they are held in prison without having committed a new crime. Seven case studies illustrate the problems arising from the change in law.
Key words: Risk assessment, hospital order, prevention, detention, German penal code